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E-Auto-Abo als Dienstwagen: Steuer und Abrechnung

Ein Elektroauto im Abo lässt sich auch dienstlich nutzen: als Dienstwagen, den Ihr Arbeitgeber abonniert und Ihnen überlässt, oder als Firmenwagen in Ihrem eigenen Betrieb. Steuerlich gelten dafür im Grundsatz dieselben Regeln wie für gekaufte oder geleaste Dienstwagen, einige Fragen betreffen aber gerade das Abo. Dieser Ratgeber erklärt die 0,25-%-Regel, das Fahrtenbuch, die Abo-Rate als Betriebsausgabe sowie das Laden beim Arbeitgeber und zu Hause, jeweils mit Rechtsgrundlage (Stand Oktober 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei reinen Elektroautos wird für die Privatnutzung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt, wenn er höchstens 100.000 Euro beträgt und das Auto vor 2031 angeschafft wird; aus 1 % werden so 0,25 % im Monat (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Die Finanzverwaltung wendet die Pauschalregel auch auf gemietete und geleaste Fahrzeuge an. Ob und ab welchem Datum der Viertel-Ansatz für Ihr Abo gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
  • Mit Fahrtenbuch zählen die tatsächlichen Kosten; Miet- und Leasingraten eines Elektroautos gehen dabei nur zu einem Viertel ein.
  • Laden beim Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn er den Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn stellt, letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 gewährt werden (§ 3 Nr. 46 EStG); bei Gehaltsumwandlung gilt das nicht.
  • Für das Laden des Dienstwagens zu Hause gibt es seit 2026 keine Monatspauschalen mehr: Steuerfrei erstatten darf der Arbeitgeber die gemessene Strommenge mal Ihrem Strompreis oder mal der Strompreispauschale.

Zwei Wege: Dienstwagen vom Arbeitgeber oder Firmenwagen im eigenen Betrieb

Als Arbeitnehmer fahren Sie ein Abo-Auto, das Ihr Arbeitgeber abgeschlossen hat und Ihnen auch privat überlässt. Den Vorteil daraus versteuern Sie über die Lohnabrechnung. Das Gesetz verweist dafür auf dieselbe Bewertungsregel wie bei Unternehmern: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Als Selbstständiger schließen Sie das Abo für Ihren eigenen Betrieb ab. Die Rate ist dann Aufwand des Betriebs, die private Nutzung wird als Entnahme gegengerechnet.

Nicht jeder Anbieter schließt Verträge mit Unternehmen. In der Anbieter-Übersicht von moovabo sind eFlat, FAAREN, FINN, nextmove, SIXT+ und Stellantis & You mit Angebot für Gewerbekunden geführt. eFlat verlangt von Gewerbekunden zusätzlich die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug, bei SIXT+ zahlen Geschäftskunden mit Rahmenvertrag auf Rechnung, bei nextmove gibt es das Abo für Unternehmen auf Anfrage. Klären Sie vor Vertragsschluss, ob der Vertrag auf Ihr Unternehmen ausgestellt wird und ob Sie Rechnungen erhalten, mit denen Ihr Steuerberater arbeiten kann.

Die 0,25-%-Regel für reine Elektroautos

Die Grundregel steht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen, zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Arbeitnehmer versteuern zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer, wenn sie mit dem Wagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Für Elektroautos wird der Listenpreis vorher gekürzt. Nur zu einem Viertel angesetzt wird er, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Fahrzeug hat keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer, ist also ein reines Batterie- oder Brennstoffzellenauto.
  • Es wird nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft.
  • Der Bruttolistenpreis beträgt nicht mehr als 100.000 Euro. Diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 EStG); für früher angeschaffte Fahrzeuge nennt die Finanzverwaltung eine niedrigere Grenze.

Liegt der Listenpreis darüber, wird er für Anschaffungen von 2025 bis Ende 2030 zur Hälfte angesetzt. Dasselbe gilt für Plug-in-Hybride mit höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG).

Fahrzeug (Anschaffung 2025 bis Ende 2030)Listenpreis wird angesetztPrivatnutzung je Monat
Reines Elektroauto bis 100.000 Euro Listenpreiszu einem Viertel0,25 %
Reines Elektroauto über 100.000 Euro Listenpreiszur Hälfte0,5 %
Plug-in-Hybrid mit höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 80 km elektrischzur Hälfte0,5 %
Sonstige Fahrzeugevoll1 %

Der gekürzte Wert gilt auch für den Arbeitsweg. Laut Finanzverwaltung sind auf den so ermittelten Listenpreis für die gesamte Nutzungszeit alle Prozentsätze anzuwenden, auch die 0,03 Prozent nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rdnr. 12; Gesetzestext: § 6 EStG im Wortlaut).

Gilt die Regel auch für ein Abo-Auto?

Das Gesetz spricht von der Anschaffung des Fahrzeugs. Ein Abo ist kein Kauf, sondern je nach Vertrag eine Miete oder ein Leasing. Die Finanzverwaltung hat dazu zwei Aussagen getroffen: Die 1-%-Regel gilt nach dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 ausdrücklich auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Und nach dem BMF-Schreiben vom 5. November 2021 (Rdnr. 21) gilt der Bruchteilsansatz für Elektrofahrzeuge, die im begünstigten Zeitraum angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

Für Arbeitnehmer kommt es nach demselben Schreiben (Rdnr. 22) auf den Tag an, an dem der Arbeitgeber das Auto erstmals zur privaten Nutzung überlässt, nicht darauf, wann er es angeschafft oder geleast hat. Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein abonniertes Elektroauto vor dem 1. Januar 2031, spricht das für den Viertel-Ansatz. Ausdrücklich zum Abo äußert sich das Schreiben nicht; lassen Sie die Einordnung vom Lohnbüro oder Steuerberater bestätigen.

Für Selbstständige nennt die Finanzverwaltung beim Bruchteilsansatz nur angeschaffte und geleaste Fahrzeuge; gemietete Fahrzeuge erwähnt sie bei der Fahrtenbuchmethode (Rdnr. 18). Welches Datum bei einem Abo als Anschaffung gilt und ob ein Mietvertrag gleich behandelt wird, ist nicht ausdrücklich geregelt. Das sollten Sie vor Vertragsschluss mit Ihrem Steuerberater klären.

Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel beruht auf angenommenen Werten: Bruttolistenpreis 40.000 Euro, 15 Kilometer Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte, Viertel-Ansatz anwendbar. Angesetzt wird ein Viertel, also 10.000 Euro. Die Privatnutzung ergibt 1 % davon, 100 Euro im Monat. Für den Arbeitsweg kommen 0,03 % von 10.000 Euro mal 15 Kilometer hinzu, also 45 Euro. Zusammen erhöhen 145 Euro im Monat Ihren steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem Auto mit gleichem Listenpreis ohne Begünstigung wären es 400 Euro plus 180 Euro, also 580 Euro.

Fahrtenbuch als Alternative

Statt der Pauschale kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn die Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, für Arbeitnehmer § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Auch hier sind Elektroautos begünstigt: Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen zählen bei reinen Elektroautos bis 100.000 Euro Listenpreis nur zu einem Viertel. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass Miet- oder Leasinggebühren in Höhe des jeweiligen Bruchteils anzusetzen sind (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rdnr. 18); Versicherung und Strom zählen dagegen voll. Weil eine Abo-Rate oft Versicherung, Wartung und Steuer einschließt, stellt sich die Frage, welcher Teil als Mietgebühr gilt. Eine Regel zur Aufteilung einer solchen Komplettrate nennt das Schreiben nicht; das klärt Ihr Steuerberater.

Ladestrom, den Ihnen der Arbeitgeber steuerfrei stellt, bleibt bei den Gesamtkosten außer Ansatz (BMF-Schreiben vom 11. November 2025, Rn. 14). Das Fahrtenbuch lohnt sich vor allem, wenn Sie den Wagen wenig privat nutzen. Es muss allerdings lückenlos geführt werden.

Abo-Rate als Betriebsausgabe bei Selbstständigen

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nutzen Sie das Abo-Auto für Ihren Betrieb, gehört die Rate zu diesen Aufwendungen. Die private Nutzung gleichen Sie über die Pauschale oder das Fahrtenbuch aus. Die Pauschale ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird; bei geringerer betrieblicher Nutzung klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie die Kosten aufzuteilen sind.

Bei vielen Anbietern kommen einmalige Kosten dazu, etwa eine Bereitstellungsgebühr (bei FINN 1.500 Euro, bei SIXT+ 500 bis 1.500 Euro). Wie solche Beträge zeitlich zuzuordnen sind und wie Vorsteuer und Umsatzsteuer auf den Privatanteil zu behandeln sind, ist eine eigene Frage für die Steuerberatung. Was ein Abo insgesamt kostet, zeigt der Ratgeber Was ein E-Auto-Abo wirklich kostet.

Laden beim Arbeitgeber: steuerfrei bis Ende 2030

Steuerfrei sind Vorteile, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung gewährt (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Regel gilt letztmals für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 Satz 21 EStG).

  • Begünstigt ist das Laden privater Fahrzeuge des Arbeitnehmers ebenso wie betrieblicher Fahrzeuge, die ihm auch privat überlassen werden (BMF-Schreiben vom 11. November 2025, Rn. 12).
  • Bei der 1-%-Regel ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom schon abgegolten; die Steuerbefreiung wirkt sich dann nicht zusätzlich aus (Rn. 13).
  • Nicht begünstigt ist das Laden bei einem Dritten oder beim Arbeitnehmer zu Hause (Rn. 16).
  • Bei Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ist der Vorteil ausgeschlossen (Rn. 39).

Mehr zu Technik und Recht der Ladepunkte im Betrieb lesen Sie im Ratgeber E-Auto beim Arbeitgeber laden.

Laden zu Hause: Was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

Laden Sie den Dienstwagen an Ihrer eigenen Steckdose oder Wallbox, darf der Arbeitgeber Ihnen die Stromkosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten (Rn. 26). Die früheren monatlichen Pauschalen sind letztmals auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2026 enden.

  • Die geladene Strommenge weisen Sie mit einem gesonderten Zähler nach, stationär oder mobil, zum Beispiel in der Wallbox oder im Fahrzeug (Rn. 27).
  • Maßgeblich ist in der Regel Ihr Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter, einschließlich anteiligem Grundpreis. Ein Eigenbeleg genügt nicht (Rn. 28).
  • Statt des eigenen Preises können Sie die Strompreispauschale ansetzen: den Durchschnittspreis für private Haushalte aus dem ersten Halbjahr des Vorjahres laut Statistischem Bundesamt, auf volle Cent abgerundet. Für 2026 sind das 34 Cent je Kilowattstunde. Die Wahl gilt einheitlich für das ganze Kalenderjahr (Rn. 30).
  • Strom von öffentlichen Ladesäulen darf zusätzlich gegen Beleg erstattet werden (Rn. 31).

Wichtig für Abo-Kunden mit privatem Auto: Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für ein privates Fahrzeug, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn (Rn. 25). Die Regeln stehen im BMF-Schreiben vom 11. November 2025.

Für Selbstständige gilt Entsprechendes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026): Der betriebliche Anteil am Strom der heimischen Ladevorrichtung wird mit einem gesonderten Zähler nachgewiesen, der nicht eichrechtskonform sein muss; Aufzeichnungen über drei Monate am Stück reichen als Nachweis. Angesetzt wird Ihr individueller Strompreis oder die Strompreispauschale, einheitlich für das Wirtschaftsjahr. Wie Laden im Abo praktisch funktioniert, beschreibt der Ratgeber Laden im Auto-Abo.

Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Ob die 0,25-%-Regel für Ihr konkretes Abo gilt und wie die Rate in Ihrer Buchhaltung oder Lohnabrechnung zu behandeln ist, klären Sie mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Häufige Fragen

Gilt die 0,25-%-Regel für jedes Elektroauto im Abo?

Nein. Das Auto muss rein elektrisch fahren, sein Bruttolistenpreis darf höchstens 100.000 Euro betragen, und es muss im Zeitraum bis Ende 2030 angeschafft, geleast oder dem Arbeitnehmer erstmals überlassen werden. Ob ein Abo-Vertrag dabei wie ein Leasing gewertet wird, regelt die Finanzverwaltung nicht ausdrücklich; klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.

Ist Laden beim Arbeitgeber auch mit einem privaten Abo-Auto steuerfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber den Strom zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung gewährt. Die Befreiung gilt für private wie für betriebliche Fahrzeuge und letztmals für Vorteile vor dem 1. Januar 2031. Bei Gehaltsumwandlung gilt sie nicht.

Wie hoch ist die Strompreispauschale für 2026?

34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde. Das ist der auf volle Cent abgerundete Durchschnittspreis für private Haushalte aus dem ersten Halbjahr 2025, den das Bundesfinanzministerium in seinem Beispiel nennt. Die Pauschale ersetzt Ihren individuellen Strompreis, nicht den Nachweis der geladenen Menge.

Gibt es für ein Abo-Auto als Dienstwagen die E-Auto-Förderung?

Nein. Die E-Auto-Förderung 2026 gibt es nur für Fahrzeuge im Privatvermögen; Fahrzeuge im Betriebsvermögen und Anträge von Unternehmen sind ausgeschlossen. Welche Vorteile Abo-Kunden überhaupt erhalten, erklärt der Ratgeber Förderung, Kfz-Steuer und THG-Quote im Auto-Abo.

Fazit

Ein Elektroauto im Abo kann als Dienstwagen steuerlich günstig sein: Mit dem Viertel-Ansatz sinkt der monatliche Ansatz für die Privatnutzung von 1 % auf 0,25 % des Listenpreises, und Laden beim Arbeitgeber bleibt bis Ende 2030 steuerfrei. Offen ist beim Abo vor allem, welches Datum als Anschaffung gilt und wie eine Komplettrate im Fahrtenbuch aufzuteilen ist. Beides sollten Sie vor Vertragsschluss mit Ihrem Steuerberater klären; als Selbstständiger lassen Sie den Vertrag auf Ihr Unternehmen ausstellen.

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