Ein Auto-Abo bindet Sie für Monate an einen Anbieter, und in dieser Zeit kann der Anbieter in Schwierigkeiten geraten. Dass Abo-Angebote vom Markt verschwinden, ist kein theoretischer Fall: Von den Anbietern, die moovabo in den vergangenen Jahren vorgestellt hat, sind zwölf nicht mehr verfügbar. Dieser Ratgeber erklärt, was rechtlich gilt, wenn Ihr Anbieter Insolvenz anmeldet, was mit Auto, Kaution und Vorauszahlungen geschieht, was Sie jetzt tun sollten und wie Sie das Risiko schon bei der Auswahl senken.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Insolvenzantrag beendet Ihr Abo nicht automatisch. Nach Eröffnung des Verfahrens entscheidet in der Regel der Insolvenzverwalter, ob er den Vertrag erfüllt (§ 103 InsO).
- Gehört das Auto einer Leasinggesellschaft, gehört es nicht zur Insolvenzmasse; sie kann sich dann direkt an Sie wenden. Hat der Anbieter das Auto einem Dritten, der die Anschaffung finanziert hat, zur Sicherheit übereignet, bleibt es in der Masse, und Ihr Abo besteht fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Kaution und Vorauszahlungen sind in der Regel Insolvenzforderungen: Sie melden sie schriftlich beim Verwalter an und erhalten oft nur einen kleinen Teil zurück.
- Stellen Sie Ihre Raten nicht einfach ein. Nach der Eröffnung zahlen Sie an den Verwalter, nicht mehr an den Anbieter.
- Vorbeugen können Sie bei der Auswahl: Vertragspartner kennen, Vorauszahlungen klein halten, Einmalkosten wenn möglich in Raten zahlen.
So läuft ein Insolvenzverfahren ab
Stellt ein Unternehmen einen Insolvenzantrag, ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Bis zur Entscheidung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen treffen und insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 Abs. 2 InsO). Wird dem Unternehmen zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltung des Vermögens auf den vorläufigen Verwalter über. Er hat das Unternehmen dann bis zur Entscheidung fortzuführen, soweit das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 InsO).
Mit der Eröffnung des Verfahrens geht das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Im Eröffnungsbeschluss fordert das Gericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten beim Verwalter anzumelden. Wer dem Unternehmen etwas schuldet, wird aufgefordert, nicht mehr an das Unternehmen zu leisten, sondern an den Verwalter (§ 28 InsO).
Öffentlich bekannt gemacht wird zentral im Internet (§ 9 InsO), und zwar auf insolvenzbekanntmachungen.de. Dort können Sie nachsehen, ob über Ihren Anbieter nur ein Antrag vorliegt oder das Verfahren bereits eröffnet ist.
Läuft Ihr Abo weiter? Das Wahlrecht des Verwalters
Viele Auto-Abos sind Mietverträge: Der Anbieter überlässt Ihnen das Auto, Sie zahlen die Rate. FINN, nextmove und Stellantis & You bezeichnen ihre Verträge ausdrücklich so; eFlat spricht von Leasingverträgen. Ist ein solcher gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Verfahrens von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt – bei einem laufenden Abo der Normalfall –, kann der Verwalter wählen: Er erfüllt den Vertrag und verlangt die Erfüllung auch von Ihnen, oder er lehnt die Erfüllung ab (§ 103 Abs. 1 InsO).
Für Mietverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume ordnet § 108 Abs. 1 InsO an, dass sie fortbestehen. Ein Auto ist eine bewegliche Sache. Hier sieht das Gesetz die Fortgeltung nur in einem Sonderfall vor: wenn der Anbieter das Fahrzeug einem Dritten, der die Anschaffung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen hat. Dann besteht der Mietvertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ob das bei Ihrem Fahrzeug zutrifft, sehen Sie dem Vertrag meist nicht an; fragen Sie den Verwalter.
Verlangt der Verwalter Erfüllung, läuft Ihr Abo weiter. Ihre Ansprüche für die Zeit nach der Eröffnung sind dann Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 InsO). Ansprüche aus der Zeit davor, etwa auf Rückzahlung einer Kaution, bleiben in der Regel Insolvenzforderungen. Lehnt er die Erfüllung ab, können Sie eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Sie müssen nicht abwarten. Fordern Sie den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, muss er unverzüglich erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er das, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen (§ 103 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO).
Was das im Einzelfall für Ihr Auto, die Versicherung und die Zulassung bedeutet, hängt vom Vertrag und von den Entscheidungen des Verwalters ab. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie kündigen, das Auto zurückgeben oder einen neuen Vertrag unterschreiben, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wem gehört das Auto?
Im Abo fahren Sie ein fremdes Auto. Eigentümer kann der Abo-Anbieter selbst sein, aber auch eine Leasinggesellschaft, von der der Anbieter seine Flotte least. Hat eine Bank die Flotte finanziert und sich die Autos zur Sicherheit übereignen lassen, bleibt das Auto in der Insolvenzmasse; die Bank wird nur bevorzugt aus dem Erlös befriedigt (§ 51 Nr. 1 InsO). Beim Leasing ist nach Angaben des ADAC in der Regel eine Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs.
Das macht einen Unterschied. Zur Insolvenzmasse gehört das Vermögen, das dem Schuldner gehört (§ 35 Abs. 1 InsO). Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Masse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger, sondern kann ihn nach den allgemeinen Gesetzen aussondern (§ 47 InsO). Gehört das Auto einer Leasinggesellschaft, kann diese sich deshalb direkt an Sie wenden. Zurückverlangen kann sie es von Ihnen in der Regel erst, wenn ihr eigener Vertrag mit dem Anbieter beendet ist (§ 546 Abs. 2 BGB). Wegen Rückständen aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag oder wegen der schlechteren Vermögenslage darf sie diesen Vertrag nach dem Antrag nicht kündigen (§ 112 InsO). Geben Sie das Auto nicht vorschnell heraus und unterschreiben Sie nichts, bevor geklärt ist, wer berechtigt ist.
Bei Marktplätzen kommt eine weitere Ebene hinzu. Bei FAAREN etwa schließen Sie den Vertrag mit dem Partner, der das Fahrzeug anbietet; FAAREN vermittelt das Angebot. Für Ihr Abo kommt es dann vor allem auf diesen Partner an. Wer Ihr Vertragspartner ist, steht im Vertrag.
Kaution, Bereitstellungsgebühr und Vorauszahlungen
Geld, das Sie dem Anbieter vor der Eröffnung gezahlt haben, ist meist schwer zurückzuholen. Für Wohnungen schreibt § 551 Abs. 3 BGB vor, dass der Vermieter eine Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anlegt. Diese Vorschrift steht bei den Mietverhältnissen über Wohnraum und gilt nicht für ein Auto-Abo. Ob Ihre Kaution getrennt verwahrt wird, steht deshalb, wenn überhaupt, in Ihrem Vertrag.
Ist das nicht der Fall, ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung in der Regel eine Insolvenzforderung: Insolvenzgläubiger ist, wer zur Zeit der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (§ 38 InsO). Dasselbe gilt für im Voraus gezahlte Beträge, für die der Anbieter keine Leistung mehr erbringt. Haben Sie im Voraus gezahlt und wickelt der Verwalter das Geschäft nicht ab, bleibt nach Angaben der Verbraucherzentrale nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Ihre Forderung melden Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter an, mit Grund und Betrag. Kopien der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sollen beigefügt werden, etwa Vertrag, Rechnung und Zahlungsbeleg (§ 174 Abs. 1 und 2 InsO). Die Anmeldung kann auch elektronisch erfolgen (§ 174 Abs. 4 InsO). Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss.
Erwarten Sie nicht zu viel. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale ist bei der Befriedigung aus der Insolvenzmasse „nur ein sehr bescheidener Anteil zu erwarten“. Wird mangels Vermögen gar kein Verfahren eröffnet, sind die Forderungen laut Verbraucherzentrale „wohl uneinbringlich“, wenn nicht neben dem Unternehmen eine natürliche Person haftet.
Was Sie jetzt tun sollten
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Vertrag, Übergabeprotokoll, Rechnungen, Zahlungsbelege und alle Schreiben von Anbieter und Verwalter auf. Sie brauchen sie für die Anmeldung Ihrer Forderung.
- Stand prüfen: Sehen Sie auf insolvenzbekanntmachungen.de nach, ob nur ein Antrag gestellt oder das Verfahren eröffnet wurde und wer (vorläufiger) Verwalter ist.
- Raten nicht einfach einstellen: Solange Sie das Auto nutzen, schulden Sie die vereinbarte Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Nach der Eröffnung zahlen Sie an den Verwalter. Zahlen Sie danach noch an das Unternehmen, werden Sie nur frei, wenn Sie die Eröffnung nicht kannten (§ 82 InsO).
- Neue Kontodaten prüfen: Nennt der Verwalter eine neue Bankverbindung, rät die Verbraucherzentrale, die Angaben zu überprüfen, etwa per Telefon, um nicht auf Trittbrettfahrer hereinzufallen.
- Verwalter schriftlich anschreiben: Fragen Sie, ob er den Vertrag erfüllt, wem das Fahrzeug gehört, ob Versicherung und Wartung weiterlaufen und wohin Sie zahlen sollen. Nach der Eröffnung muss er sich auf Ihre Aufforderung hin unverzüglich erklären (§ 103 Abs. 2 InsO).
- Zustand festhalten: Dokumentieren Sie Kilometerstand, Schäden und Ausstattung mit Fotos, besonders vor einer Rückgabe. Worauf es bei der Rückgabe ankommt, erklärt der Beitrag Rückgabe und Schäden im Auto-Abo.
- Forderungen rechtzeitig anmelden: Kaution und Vorauszahlungen melden Sie innerhalb der Frist aus dem Eröffnungsbeschluss beim Verwalter an.
- Beraten lassen: Bei Unklarheit über Rückgabe, Kündigung oder neue Verträge helfen Verbraucherzentralen sowie Anwältinnen und Anwälte.
Vorbeugen: So senken Sie das Risiko bei der Auswahl
Ausschließen lässt sich eine Insolvenz bei keinem Anbieter. Beeinflussen können Sie aber, wie viel Geld im Ernstfall auf dem Spiel steht und wie gut Sie wissen, mit wem Sie es zu tun haben.
Wer steht hinter dem Angebot?
Prüfen Sie im Impressum und im Vertrag, wer Ihr Vertragspartner ist und zu welcher Unternehmensgruppe er gehört. Unter den Anbietern im Anbieter-Vergleich von moovabo stehen hinter einigen große Unternehmen: SIXT+ ist das Abo des Autovermieters Sixt, Stellantis & You bietet Marken des Stellantis-Konzerns an, Porsche Drive ist der Mietdienst von Porsche. Andere sind eigenständige Abo-Unternehmen oder Marktplätze, bei denen Sie mit einem Partner abschließen. Ein großer Konzern im Hintergrund ist keine Garantie, ein jüngeres Unternehmen kein Warnsignal; Sie sollten aber wissen, gegen wen sich Ihre Ansprüche richten.
Vorauszahlungen klein halten
Die Verbraucherzentrale rät, sich bei einem insolventen Unternehmen „auf keinen Fall auf Vorkasse“ einzulassen, und empfiehlt, Leistung nur Zug um Zug anzubieten. Auch bei einem gesunden Anbieter lohnt der Blick auf die Beträge, die Sie vorab zahlen (Stand Oktober 2026):
| Anbieter | Einmalkosten | Kaution |
|---|---|---|
| eFlat | Bereitstellungsgebühr 199 bis 499 € je Modell | möglich, per Überweisung |
| FAAREN | Servicegebühr, im geprüften Angebot 49 € | entscheidet der Partner |
| FINN | 1.500 € Bereitstellung, bei Übergabe oder in Monatsraten; 299 € Lieferung bei der ersten Buchung | möglich, höchstens drei Monatsraten |
| nextmove | Startgebühr 199 € (1 bis 6 Monate), 99 € (7 bis 11 Monate), keine ab 12 Monaten | in Höhe der Selbstbeteiligung |
| SIXT+ | Bereitstellungsgebühr 500 bis 1.500 €, alternativ in Monatsraten | je nach Fahrzeuggruppe |
| Stellantis & You | keine Start- oder Anmeldegebühr; erste Rate vor Übergabe, laut Vermietbedingungen darf der Vermieter die Gesamtmiete vorab verlangen | in der Regel 750 € bei Pkw |
| Porsche Drive (Miete) | keine genannt | 2.500 €, bei Turbo-, GT- und Klassik-Modellen 5.000 € |
Wo ein Anbieter Einmalkosten in Monatsraten anbietet, verringert das Ihr Risiko: Was Sie noch nicht vorausgezahlt haben, müssen Sie im Ernstfall nicht als Forderung anmelden. Zahlen Sie keine Raten für mehrere Monate im Voraus, wenn der Vertrag das nicht verlangt.
Laufzeit und Vertrag prüfen
Je länger die feste Laufzeit und je höher die Vorauszahlung, desto mehr hängt an einem einzigen Anbieter. Lesen Sie vor dem Abschluss, wie Kaution und Vorauszahlungen verwahrt und zurückgezahlt werden, und heben Sie über jede Zahlung einen Beleg auf. Weitere Punkte für die Prüfung vor dem Abschluss enthält die Checkliste für das Auto-Abo.
Häufige Fragen
Endet das Auto-Abo automatisch, wenn der Anbieter insolvent ist?
Nein. Nach Eröffnung des Verfahrens kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO). Hat der Anbieter das Auto einem Dritten, der die Anschaffung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen, besteht der Vertrag fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wie Sie ein Abo regulär beenden, erklärt der Beitrag Auto-Abo beenden.
Müssen Sie die Raten weiterzahlen?
Solange Sie das Auto nutzen, ja. Nach der Eröffnung zahlen Sie an den Insolvenzverwalter; die Bankverbindung teilt Ihnen der Verwalter mit.
Bekommen Sie Ihre Kaution zurück?
Ist die Kaution nicht getrennt verwahrt, ist Ihr Rückzahlungsanspruch in der Regel eine Insolvenzforderung. Sie melden ihn schriftlich beim Verwalter an und erhalten am Ende des Verfahrens eine Quote, die oft gering ist.
Was tun, wenn eine Leasinggesellschaft das Auto zurückverlangt?
Lassen Sie sich die Berechtigung schriftlich nachweisen und klären Sie mit dem Insolvenzverwalter, wie es weitergeht. Ob Sie das Auto herausgeben müssen, hängt vom Einzelfall ab; lassen Sie sich beraten, bevor Sie es abgeben oder einen neuen Vertrag unterschreiben.
Fazit
Die Insolvenz eines Abo-Anbieters beendet Ihren Vertrag nicht von selbst; der Verwalter entscheidet, ob er ihn erfüllt. Zahlen Sie weiter, solange Sie das Auto fahren, sichern Sie Ihre Unterlagen und melden Sie Kaution und Vorauszahlungen fristgerecht an. Den größten Hebel haben Sie vor dem Abschluss: Wer seinen Vertragspartner kennt und wenig im Voraus zahlt, hat im Ernstfall wenig zu verlieren.